1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Kündigungsfristen für den unabhängigen Dienstvertrag. Keine Anwendung findet sie auf abhängige Arbeitsverhältnisse, hier gilt § 622 BGB. Die Kündigungsfristen ermöglichen es den Vertragsparteien, sich auf das Vertragsende einzustellen, und dem entlassenen Dienstverpflichteten, sich vor finanziellen Verlusten zu schützen. Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind nicht zwingend. Die Parteien können sie ausdrücklich oder konkludent verkürzen sowie bis zur Grenze des § 624 BGB verlängern. Möglich ist darüber hinaus ein vollständiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder die Vereinbarung besonderer Kündigungsgründe. Außerdem ist ein Ausspruch der Kündigung bereits vor Dienstantritt möglich.
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Gem. § 620 Abs. 2 BGB wird ausschließlich die ordentliche Kündigung eines unbefristet eingegangenen Dienstverhältnisses erfasst. § 621 BGB ist daher nur dann anwendbar, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergibt. Bei befristeten Dienstverhältnissen ist § 621 BGB daher nicht einschlägig. Dies ist auch der Fall, wenn die vereinbarte Laufzeit des Dienstverhältnisses unangemessen lang ist. Für außerordentliche Kündigungen gilt § 626 BGB und hat der Dienstverpflichtete eine besondere Vertrauensstellung inne, findet § 627 BGB Anwendung.
Rz. 3
§ 621 BGB gilt für arbeitnehmerähnliche Personen, soweit diese keiner Tarifbindung unterliegen. Abweichende Kündigungsfristen können für tarifgebundene arbeitnehmerähnliche Personen im Rahmen des § 12a TVG festgelegt werden.
Rz. 4
Vom Anwendungsbereich erfasst werden auch die vertretungsberechtigten Organmitglieder einer GmbH oder GmbH & Co. KG, soweit sie eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerstellung innehaben. Ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 621 BGB fallen nach Ansicht des BAG die Dienstverträge von Geschäftsführern einer GmbH, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Damit hat sich das BAG ausdrücklich gegen die Auffassung des BGH gestellt, der auf die Kündigung von Geschäftsführern, die nur am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, § 622 BGB entsprechend anwendet.
Rz. 5
Die Kündigung von Fernunterrichtsverträgen bestimmt sich allein nach § 5 FernUSG. Dagegen gilt für Verträge über Direktunterricht die Vorschrift des § 621 BGB. Die Rechtsprechung lehnt hier sowohl eine direkte als auch entsprechende Anwendung von § 5 FernUSG ab.
Unterrichtsverträge werden jedoch häufig befristet abgeschlossen – bis zum Erlangen des Schulabschlusses –, was auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Zweck des Dienstverhältnisses zu entnehmen ist, sodass nach § 620 Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit von § 621 BGB in solchen Fällen ausgeschlossen ist.
3 Kündigungsfristen
Rz. 6
Für die Länge der Kündigungsfrist ist auf die Bemessung der Vergütung abzustellen. Nicht ausschlaggebend ist der jeweilige Auszahlungsmodus. Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Eine besondere Form ist bei der Kündigung des unabhängigen Dienstverhältnisses nicht einzuhalten.
Rz. 7
Bemisst sich die Vergütung nach Tagen, kann das Dienstverhältnis nach Nr. 1 an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
Rz. 8
Vereinbaren die Parteien einen Wochenlohn, verlangt Nr. 2 die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends. Voraussetzung ist also der Zugang der Kündigung an einem Montag; eine Ausnahme besteht, wenn auf den Sonntag ein gesetzlicher Feiertag folgt.
Rz. 9
Bei Vereinbarung einer Monatsvergütung muss die Kündigung...