Rz. 1
In § 625 BGB wird die stillschweigende Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien geregelt. Die Vorschrift verhindert den Eintritt eines vertragslosen Zustands und dient damit der Rechtsklarheit.[1] Daraus erklärt sich auch, dass für § 625 BGB dann kein Raum ist, wenn die Parteien vor oder nach Auslaufen des Vertrags eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses schließen.[2] Ein entsprechender Verlängerungsvertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden.[3]
§ 625 BGB ist – auch konkludent – abdingbar, sodass die Parteien die Rechtsfolge ausschließen oder abweichende Vereinbarungen über die Weiterbeschäftigung treffen können.[4]
Dabei ist nicht entscheidend, ob den Parteien die Vorschrift bei Abschluss des Vertrags bekannt ist.[5]
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