Rz. 4

Der Dienstverpflichtete muss die Freistellung von der Arbeit ausdrücklich und rechtzeitig verlangen, da der Dienstberechtigte nicht von sich aus zur Gewährung verpflichtet ist. Unzulässig ist insofern die eigenmächtige Inanspruchnahme von Freizeit durch den Dienstverpflichteten zwecks Stellensuche.[1] Andererseits darf der Dienstberechtigte ihn nicht auf noch offene Urlaubstage verweisen.[2] Erhält ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Erholungsurlaub, muss er gleichwohl den Anspruch auf Stellensuche geltend machen. Eine nachträgliche Umwandlung des Erholungsurlaubs in Freizeit zur Stellensuche, bei der zusätzlich eine Urlaubsabgeltung erfolgen müsste, ist nicht möglich.[3] Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Dienstverpflichtete bereits vor Zugang der Kündigung den Urlaub beantragt hat.[4] Von dem Zweck der Freizeit zur Stellensuche sind neben der Terminwahrnehmung bei anderen Arbeitgebern und der Agentur für Arbeit auch die Durchführung von Eignungstests und Untersuchungen, wenn diese für die zukünftige Stelle erforderlich sind, erfasst.[5]

Sollte der Arbeitnehmer Freizeit gemäß § 629 BGB in Anspruch nehmen, ohne diese zur Stellensuche zu nutzen, kann dies eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen.[6]

[1] LAG Düsseldorf/Köln, Urteil v. 15.3.1967, 3 Sa 40/67, DB 1967, 1227.
[2] HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 1.
[3] BAG, Urteil v. 26.10.1956, 1 AZR 248/55, SAE 1957, 65.
[4] Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 14.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 6; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 16.

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