Rz. 1

Während § 621 BGB die allgemeinen Kündigungsfristen und -termine für freie Dienstverhältnisse regelt, enthält § 622 BGB die entsprechenden allgemeinen Regeln für Arbeitsverhältnisse. Dabei ordnet Abs. 1 zunächst für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats an, die nach Abs. 3 während einer max. 6-monatigen Probezeit auf 2 Wochen (ohne Kündigungstermin) reduziert werden kann (Rz. 7). Abs. 2 erweitert die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber in Abhängigkeit zur Dauer des Arbeitsverhältnisses (Rz. 6 ff.). Jene können nach Abs. 5 einzelvertraglich aber auch für den Arbeitnehmer zur Geltung gebracht werden (Rz. 28 f.); generell dürfen nach Abs. 6 die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber (Rz. 40). Regelungsbefugnisse der Tarifpartner enthält Abs. 4 (Rz. 22 ff.).

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