Rz. 74

Die Schriftform ist insoweit eine "Unterschriftsform". Unerheblich ist, von wem oder wie (z. B. handschriftlich, maschinenschriftlich, vorgedruckt, kopiert) der Text geschrieben wird. Entscheidend ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Das Erfordernis der "Unterschrift" verlangt, dass die Unterzeichnung durch den Aussteller unter dem Text steht und den Inhalt der Erklärung räumlich abschließt.[1] Besteht die formbedürftige Erklärung aus mehreren Blättern, muss deren Zusammengehörigkeit erkennbar sein, sodass sie eine einheitliche Urkunde bilden. Dazu ist eine körperliche Verbindung nicht zwingend erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sich die Einheitlichkeit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.[2] Wie gesagt muss die Unterschrift am Ende der einheitlichen Urkunde stehen und den formbedürftigen Teil des Textes abdecken.

[1] BAG, Urteil v. 19.4.2007, 2 AZR 208/06, NZA 2007, 1227, Rz. 20; Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 126 BGB Rz. 6 m. w. N.

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