Rz. 76

Die Schriftform erfordert eine "Namensunterschrift", sodass der Aussteller der Erklärung erkennbar ist. Ausreichend ist die Unterschrift mit dem Familiennamen und, sofern die als Aussteller in Betracht kommenden Personen ohne Zweifel feststehen, auch der Vorname oder ein Pseudonym.[1] Nicht erforderlich für die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB ist ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterschreibenden.[2]

[1] Grüneberg/Ellenberger, § 126 BGB Rz. 10.

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