Rz. 40

Mit der Mitteilung ist der Betriebsrat aufzufordern, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht erforderlich; sie liegt in aller Regel in der Mitteilung des Arbeitgebers über die Kündigungsabsicht.[1] Es muss für den Betriebsrat aber aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass mit der Mitteilung ein Anhörungsverfahren eingeleitet werden soll.[2]

[1] Ebenso BAG, Urteil v. 28.2.1974, 2 AZR 455/73, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 2.
[2] HWK/Ricken, Arbeitsrecht, § 102 BetrVG Rz. 19; ausf. LAG Hamm, Urteil v. 11.2.2020, 7 Sa 1149/19, BeckRS 2020, 39675.

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