Rz. 52
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer hören (Abs. 2 Satz 4). Der Arbeitgeber ist hingegen hierzu nicht verpflichtet.[1]
Rz. 53
Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er der Kündigung zustimmt oder Bedenken gegen sie äußert.[2] Der betroffene Arbeitnehmer hat zwar keinen klagbaren Anspruch auf ein Tätigwerden des Betriebsrats[3], ein ermessensfehlerhaftes Verhalten stellt aber eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer dar. Das ist vor allem bei einer ordentlichen Kündigung von Bedeutung, soweit das Anhörungsrecht die Qualität eines Widerspruchsrechts hat; denn von dessen Ausübung hängt die Rechtsstellung des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess ab, insbesondere ob der Anspruch nach Abs. 5 besteht.
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