Rz. 1

Grds. begründet § 53 BImSchG die Pflicht für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Bei diesen muss es sich grds. um betriebsangehörige Mitarbeiter[1], mithin um Arbeitnehmer handeln. Nur im Ausnahmefall ist auch die Bestellung betriebsfremder Mitarbeiter möglich.[2] Liegt eine wirksame Bestellung nach § 55 BImSchG für ein solches Amt vor (dazu gehört insbesondere auch das Vorhandensein der notwendigen Sachkenntnis nach § 55 Abs. 2 BImSchG), so greift der besondere Schutz des § 58 BImSchG. Hintergrund ist, dass der Immissionsschutzbeauftragte (ähnlich dem vergleichbar geschützten Betriebsratsmitglied) oftmals konträre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber (und Anlagenbetreiber) verfolgen muss (vgl. nur die Aufgaben nach § 54 BImSchG). Ohne den besonderen Schutz des § 58 BImSchG würde hingegen die Möglichkeit bestehen, dass der Arbeitgeber (sowie auch Betriebsleiter und sonstige Vorgesetzte[3]) durch die Androhung oder Verhängung von Sanktionen bis hin zur Kündigung den Immissionsschutzbeauftragten zu einem ihm genehmen Verhalten zwingen könnte. Diese Konfliktstellung soll gerade verhindert werden. Die Regelung kann daher auch nicht abbedungen werden.

Hingegen greift die Regelung nach einer zutreffenden Literaturansicht[4] nicht für den sog. "unechten" Immissionsschutzbeauftragten, dem die nach § 55 Abs. 2 BImSchG notwendige Sachkenntnis fehlt. Ein Schutzbedürfnis besteht hier nach zutreffender teleologischer Reduktion nicht.[5]

 

Rz. 2

Relevant ist ein solcher Schutz vor allem beim betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten. Bei externen Immissionsschutzbeauftragten bedarf es eines entsprechenden Schutzes jedenfalls bzgl. der Kündigung nicht. Hier ist allerdings eine entsprechende Anwendung auf den Arbeitgeber des externen Immissionsschutzbeauftragten geboten.[6] Ferner muss auch hier ein umfassendes Benachteiligungsverbot – mit abweichenden Adressaten – greifen.[7]

[1] Landmann/Rohmer/Hansmann/Maciejewski, Umweltrecht, 102. EL 9/2023, BImSchG, § 55 Rz. 12; vgl. auch § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV.
[3] Hierzu Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, § 58 BImSchG Rz. 5.
[4] Möller/Starek, ArbAktuell, 2017, 161.
[5] Möller/Starek, ArbRAktuell, 2017, 61, 162.
[6] Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, § 58 BImSchG Rz. 5.
[7] Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, BImSchG, § 58 Rz. 4.

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