Rz. 126

Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Kündigungserklärung abgegeben werden und nach § 130 Abs. 1 BGB dem anderen zugehen, um wirksam zu werden. Der Zugang ist von demjenigen zu beweisen, der die Kündigung ausgesprochen hat.

 

Rz. 127

Der Zeitpunkt des Zugangs ist insbesondere wichtig für

  • die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung, denn es kommt stets auf die tatsächlichen Umstände bei Zugang der Kündigung an (Ausnahme: Bei der Anfechtung und bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit kommt es dagegen auf die Umstände bei Abgabe der Erklärung an, vgl. § 130 Abs. 2 BGB),
  • die Berechnung der Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung nach § 622 BGB,
  • die Berechnung der Erklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB und
  • die Berechnung der Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG.
 

Rz. 128

Ein entgegen § 242 BGB treuwidriges Berufen auf den Zugang einer Willenserklärung kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Transportrisiko aufseiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko aufseiten des Empfängers darstellt.[1]

[1] BAG, Urteil v. 25.4.2018, 2 AZR 492/17.

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