Rz. 133

Auch bei der Übergabe einer Kündigungserklärung unter Anwesenden muss das Schreiben so in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kündigungsempfängers gelangen, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist daher auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann.[1]

Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.[2]

[1] BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 483/14.
[2] LAG Düsseldorf, Urteil v. 3.7.2018, 8 Sa 175/18.

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