Rz. 204

Die beweisbelastete Partei, die den Beweis für eine beweispflichtige Tatsache nicht antritt oder das Gericht trotz Beweisaufnahme nicht von der Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung überzeugen kann, verliert den Prozess. Nach dem allgemeinen, ungeschriebenen Grundsatz muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, die Tatsachen darlegen und beweisen, die nach dem Gesetz rechtsbegründend und rechtserhaltend wirken; derjenige, der das Bestehen des Rechts leugnet, muss die Tatsachen darlegen und beweisen, die rechtshindernd, rechtsvernichtend und rechtshemmend wirken.[1] Jeder muss also die Tatsachen nachweisen, die eine für ihn günstige Norm ausfüllen.

Nicht beweisbedürftig sind Tatsachen, die

  • unstreitig sind bzw. nicht wirksam bestritten wurden (beachte z. B. § 138 ZPO),
  • zugestanden i. S. v. § 288 ZPO sind,
  • offenkundig i. S. v. § 291 ZPO sind,
  • Gegenstand einer gesetzlichen Vermutung sind,
  • Gegenstand einer tatsächlichen Vermutung sind (Beweis des ersten Anscheins, prima facie),
  • durch Indizien belegt sind.
 

Rz. 205

Das materielle Recht beinhaltet ausdrückliche Beweislastregelungen, um eine unerträgliche Beweisnot zu verhindern.

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