Rz. 782

Bei diesen Umständen handelt es sich um außerbetriebliche Gründe, die oftmals nur Motiv oder Anlass für eine unternehmerische Entscheidung sind. Nur deren Umsetzung wiederum führt zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Beruft der Arbeitgeber sich allein auf die außerbetrieblichen Umstände, muss er darlegen, dass aufgrund der geänderten äußeren Umstände eine bestimmte Arbeitsmenge entfallen ist und dies die Kündigung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern erfordert. Der gekündigte Arbeitnehmer muss vom Rückgang der Arbeitsmenge betroffen sein (vgl. vertiefend Rz. 686 ff.).

 

Beispiel

Ein Auftragsmangel liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose mit Folgeaufträgen nicht mehr rechnen kann. Bemüht er sich noch um Folgeaufträge, nimmt er z. B. an einer Ausschreibung teil, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.

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