Rz. 788

Baut die Finanzierung des Arbeitgebers auf Drittmitteln auf, rechtfertigt deren Kürzung oder Wegfall allein noch nicht die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.[1] Das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel stellt keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar, denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf Arbeitsmenge und Beschäftigungsbedarf aus. Im Hinblick auf eine Reduzierung von Drittmitteln kann der Arbeitgeber aber – außerbetrieblich veranlasst – die innerbetriebliche unternehmerische Entscheidung treffen, das drittmittelfinanzierte Projekt nicht aus eigenen Mitteln fortzuführen und zur Anpassung der Arbeitsmenge an die Finanzierungsmöglichkeiten Arbeitnehmer zu entlassen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt nur der Missbrauchs- und Willkürkontrolle.[2]

 

Beispiel

Der Arbeitgeber bietet verschiedene Sprachkurse an. Einige Kurse werden staatlich gefördert. Als die Förderung eingestellt wird, entschließt er sich, sämtliche geförderten Kurse aus seinem Programm zu streichen. Vor diesem Hintergrund sind die Kündigungen der Lehrer, die für diese Kurse verantwortlich waren, betriebsbedingt gerechtfertigt, wenn keine anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

[1] KR/Rachor, § 1 KSchG Rz. 623; Henssler/Willemsen/Kalb/Quecke, § 1 KSchG Rz. 310.
[2] BAG, Urteil v. 7.11.1996, 2 AZR 811/95, zu II 2 c) der Gründe.

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