Rz. 873

Nicht jedes betriebliche Interesse kann die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl rechtfertigen. Anhaltspunkte für die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Interessen bietet § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Grundvoraussetzung für die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer untereinander (vgl. hierzu Rz. 817 ff.), denn nur zwischen ihnen findet die Sozialauswahl statt. Sofern der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausnehmen will, kommen als Kriterien ausschließlich nicht arbeitsplatzbezogene Merkmale in Betracht: Nur diese Merkmale wurden nicht bereits im Rahmen der Vergleichbarkeit beachtet. Darunter fallen insbesondere Merkmale des Arbeitnehmers, die zwar für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben nicht unbedingt vonnöten sind, die im Betrieb aber nachweislich gebraucht werden, wie z. B. eine außergewöhnliche soziale Kompetenz oder ein besonderes Geschick in der Motivation von Arbeitskollegen (sog. soft skills[1]). Ferner können Kenntnisse berücksichtigt werden, die der Arbeitnehmer zwar im Rahmen seiner Tätigkeit zurzeit nicht einsetzen kann, die aber in Zukunft im Betrieb von Nutzen sein können. Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut der Norm genügt es, wenn in der Person des Arbeitnehmers eines der 3 genannten Merkmale vorliegt. Die Auflistung in § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist alternativ, nicht kumulativ zu verstehen.

 

Rz. 874

Kenntnisse: Unter Kenntnissen i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist spezielles Wissen zu verstehen, das sich der Arbeitnehmer im Laufe seiner bisherigen Tätigkeit, im Rahmen seiner Ausbildung oder auf sonstige Weise angeeignet hat. Hierunter fallen z. B. Sprachkenntnisse[2] oder spezielle Computerkenntnisse.

 

Rz. 875

Besitzt ein Arbeitnehmer besondere Kenntnisse, die für den Arbeitgeber aktuell von Wert sind, so wird er in vielen Fällen gar nicht erst in die Sozialauswahl einbezogen werden, da es an der Vergleichbarkeit zu seinen Arbeitskollegen fehlt (vgl. Rz. 817 ff.).

Für eine Ausnahme von der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG kommen daher primär Arbeitnehmer mit Spezialkenntnissen in Betracht, deren Potenzial zwar im Moment vom Arbeitgeber noch nicht ausgeschöpft wird, zukünftig aber genutzt werden soll. Aufgrund der erforderlichen Arbeitsqualität kommt es insofern lediglich auf die Verfügbarkeit der Arbeitskraft an. Der Arbeitnehmer muss daher in Fällen, in denen er bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen will, seine zukünftige Verwendungsabsicht hinreichend nachweisen. Hierbei muss die Verwendungsabsicht einigermaßen konkret sein und der Nutzen der Kenntnisse einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit erreichen – eine vage Erwartung, die Spezialkenntnisse des Arbeitnehmers könnten sich irgendwann auszahlen, reicht hingegen nicht aus.[3]

 

Rz. 876

Die gezielte Fortbildung eines oder mehrerer Arbeitnehmer mit dem Ziel, diese Arbeitnehmer aufgrund der erworbenen Qualifikation aus der Sozialauswahl ausnehmen zu können, ist grds. zulässig, sofern betriebliche Interessen ein solches Vorgehen des Arbeitgebers tatsächlich begründen. Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, welche Arbeitnehmer er frühzeitig schulen bzw. fortbilden will, um ihnen im Anschluss anspruchsvollere Aufgaben übertragen zu können, weitgehend frei. Zu beachten ist jedoch insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz. Frühzeitige – auf Initiative des Arbeitgebers zurückgehende – Qualifizierungen wird man jedoch dann als unzulässig zurückweisen müssen, wenn durch sie allein eine Umgehung der Sozialauswahl bezweckt wurde.[4]

 
Hinweis

Eine frühzeitige Fortbildung einzelner Arbeitnehmer mit dem Ziel, diese besonders qualifizierten Arbeitnehmer bei einer Betriebsänderung aus der Sozialauswahl herausnehmen zu können, ist grds. zulässig, sofern die Fortbildungsmaßnahmen auch tatsächlich im Interesse des Betriebs liegen. Erfolgt die Maßnahme allein in der Absicht, die Sozialauswahl zu umgehen, kann ihr der Betriebsrat nach § 98 BetrVG widersprechen.[5]

 

Rz. 877

Fähigkeiten: Auf die in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG genannten "besonderen Fähigkeiten" von Arbeitnehmern können die Grundsätze zu den "besonderen Kenntnissen" (vgl. Rz. 875) weitgehend übertragen werden. Der Begriff der besonderen Fähigkeiten umfasst zum einen berufliche Qualifikationen, die sich weder allein in speziellem Wissen erschöpfen noch in den Bereich der arbeitsplatzbezogenen Merkmale fallen. Zum anderen erfassen die besonderen Fähigkeiten i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG insbesondere Fertigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich. Zu denken ist an ein besonders ausgeprägtes Talent des Arbeitnehmers, Konflikte im Team konstruktiv zu lösen oder die Mitarbeiter zu motivieren. Auch die vielseitige Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers kann eine besondere Fähigkeit sein, an der der Arbeitgeber ein berechtigtes Nutzungsinteresse hat.[6] Diese sog. soft skills werden im Rahmen der Vergleichbarkeit nicht berücksichtigt, da sie grds. keine arbeitsplatzbezogen...

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