Rz. 26

Zu den "ähnlichen leitenden Angestellten" nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG gehören die Arbeitnehmer, die eine den Geschäftsführern und Betriebsleitern vergleichbare herausgehobene Stellung innehaben. Dies bedeutet, sie müssen

  • ebenfalls unternehmensbezogene Aufgaben wahrnehmen,
  • einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum besitzen und
  • Arbeitgeberaufgaben ausüben.
 

Rz. 27

Kennzeichnend für sie ist, dass sie sich aufgrund ihrer Funktion in einem Interessengegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern befinden. Eine Vertrauensstellung allein genügt nicht. Es reicht auch nicht aus, wenn ein Weisungsrecht nur gegenüber einem geringen, umgrenzten Personenkreis, z. B. Sekretärinnen, ausgeübt wird.[1] Es muss ausdrücklich eine Führungsaufgabe wahrgenommen werden. Dabei löst die Vorgesetztenstellung den Interessengegensatz aus.

Zu den ähnlichen leitenden Angestellten gehören z. B. nicht Werkmeister, Poliere oder Lagerverwalter. Auch lose Stabsbefugnisse ohne personelle – auch mit weitreichenden Folgen für das Unternehmen verbundene – Befugnisse reichen nicht aus.[2]

Der Leiter eines Zentralbereichs eines Unternehmens, in dem mindestens 2.000 Beschäftigte tätig sind, ist jedenfalls ein ähnlich leitender Angestellter i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG.[3]

Der Zentraleinkäufer eines Warenhausunternehmens, der auf der 3. Führungsebene des Unternehmens angesiedelt, aber nur für den Einkauf eines beschränkten Warensortiments (hier: Damenlederwaren) und für weniger als 1 % des Gesamteinkaufsumsatzes zuständig ist, ist nach Auffassung des BAG kein leitender Angestellter.[4]

Unternehmerische Funktionen machen einen Angestellten nur dann zum leitenden Angestellten, wenn er Aufgaben von einer gewissen Breite für das Unternehmen/den Betrieb wahrnimmt. Solche Aufgabenstellungen, die den Angestellten in die Nähe zum Unternehmer (Arbeitgeber) rücken, müssen von der Leitung des Unternehmens auf ihn übertragen worden sein und ihm Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen, die regelmäßig für das Unternehmen, zumindest für den Bestand und die Entwicklung eines Betriebs des Unternehmens von Bedeutung sind.[5]

[1] ErfK/Kiel, § 14 KSchG Rz. 10, 11.
[2] ErfK/Kiel, § 14 KSchG Rz. 11.

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