Rz. 43

Die Vorschriften über die Änderungskündigung[1] gelten ohne Besonderheiten auch für leitende Angestellte.

 

Beispiel

Der Arbeitgeber hat nach Ausspruch einer sozialwidrigen und deshalb unwirksamen Änderungskündigung nur dann die Möglichkeit, über einen Auflösungsantrag noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, wenn der leitende Angestellte die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht angenommen hat. Hat er sie unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung (§§ 2, 4 Satz 2 KSchG) angenommen, scheidet bei Feststellung der Sozialwidrigkeit durch das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess eine Auflösung aus.[2]

[1] Hierzu Rachor, § 2 Rz. 4 ff.; Wiehe, § 4 Rz. 135136; § 8 Rz. 2.
[2] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG Rz. 31; KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG Rz. 55.

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