Rz. 48

Die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB gelten auch für leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG.

Nach Auffassung des BAG[1] gelten für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers die Fristen des § 621 BGB. § 622 BGB ist nach dem BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621 BGB fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Norm auf die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zuließe.[2]

Demgegenüber geht der BGH[3] und der ganz überwiegende Teil der Fachliteratur[4] davon aus, dass § 621 BGB nur für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, während zur wirtschaftlichen Abfederung des gekündigten Fremdgeschäftsführers bzw. nicht maßgeblich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der keinen entscheidungserheblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung ausüben kann, § 622 BGB analog angewendet wird.

Da für Kündigungen eines GmbH-Geschäftsführers in aller Regel die ordentliche Gerichtsbarkeit (Landgerichte) zuständig sind, folgen diese regelmäßig der Rechtsprechung des BGH und legen die (längere) Frist aus § 622 BGB zugrunde.

 
Praxis-Tipp

Angesichts der durch die Divergenz zwischen dem BAG und dem BGH entstandenen Unsicherheit, sollte in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen – soweit erforderlich – durch eine entsprechende Regelung der Kündigungsfristen Klarheit geschaffen werden. In der Praxis enthalten die Geschäftsführer-Anstellungsverträge allerdings ohnehin meist längere Kündigungsfristen, womit regelmäßig dem wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht bestehenden Kündigungsschutz Rechnung getragen wird.

[1] BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19, NZA 2020, 1179, Rz. 42.
[2] Dem folgend KR/Kreuzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG Rz. 75.

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