Rz. 21

Der besondere Kündigungsschutz besteht auch für Ersatzmitglieder der von § 15 KSchG erfassten Arbeitnehmervertretungen. Allerdings nur soweit sie in die hier genannten Betriebsverfassungsorgane anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds nachgerückt sind oder ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten (vgl. auch Rz. 43). Denn solange sie nur Ersatzmitglieder sind, gehören sie dem Betriebsrat nicht an, sodass der an die Wahrnehmung des Amts geknüpfte Kündigungsschutz nicht in Betracht kommt.[1] Dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsaufgaben erledigt, ist allerdings nicht erforderlich, da insofern die Möglichkeit genügt, dass dem Ersatzmitglied dementsprechende Aufgaben zufallen können.[2] Ein Ersatzmitglied, das nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für ein zeitweilig verhindertes Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt ist, ist also grds. ein Jahr lang nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit vor ordentlichen Kündigungen geschützt.[3]

Nach Beendigung der Vertretungstätigkeit ist die Kündigung eines aus dem Betriebsrat ausgeschiedenen Ersatzmitgliedes innerhalb der Jahresfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur zulässig, sofern Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigen. Ob der Arbeitgeber eine soziale Auslauffrist gewährt oder nicht, hat darauf keinen Einfluss.[4]

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