Rz. 71
Das Gesetz sieht im Gegensatz zu §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich eine Frist für die Äußerung des Betriebsrats vor. Da aber wegen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB kein sachlicher Grund besteht, dem Betriebsrat für seine Stellungnahme eine längere Frist einzuräumen als im Anhörungsverfahren, ist § 102 BetrVG Abs. 2 Satz 3 analog anzuwenden, sodass die Zustimmung des Betriebsrats spätestens innerhalb von 3 Tagen seit der Mitteilung durch den Arbeitgeber vorliegen muss.[1]
Das Schweigen des Betriebsrats gilt hier jedoch im Gegensatz zu § 102 BetrVG nicht als Zustimmung zur Kündigung, sondern als Zustimmungsverweigerung.[2]
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