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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kündigung

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder und sonstiger Funktionsinhaber im Rahmen der Betriebsverfassung regelt § 15 KSchG. Nach ihm ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, während eine ordentliche Kündigung wegen der besonderen Stellung der Betriebsverfassungsorgane lediglich bei Stilllegung des Betriebs oder unter erschwerten Voraussetzungen bei Stilllegung einer Betriebsabteilung erfolgen kann. § 15 KSchG schützt dabei nur vor der Kündigung, nicht vor anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere durch Eintritt einer auflösenden Bedingung.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung bezweckt eine gewisse Kontinuität der Betriebsratstätigkeit, indem sichergestellt wird, dass die Arbeit des Betriebsrats nicht durch kündigungsschutzrechtliche Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmer behindert oder beeinträchtigt wird.[2] Zudem soll die Regelung verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch die ordentliche Kündigung unbequemer Betriebsratsmitglieder entledigen kann.[3]

 

Rz. 3

Bereits das BetrVG 1972 hat den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung ausgebaut. Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[4] wurde der personelle Geltungsbereich dieses Kündigungsschutzes nochmals erheblich ausgeweitet. Nach dem neu eingefügten § 15 Abs. 3a KSchG sind auch die Arbeitnehmer geschützt, die eine Wahlversammlung einberufen. Damit soll die Bereitschaft bei Arbeitnehmern gefördert werden, insbesondere in betriebsratslosen Betrieben die Initiative für die Wahl von Betriebsräten zu ergreifen.[5]

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BeRModG)[6] vom 14.6.2021 wurde außerdem § 15 Abs. 3b KSchG eingeführt und damit der Kündigungsschutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl auf "Vorfeld-Initiatoren" erweitert. Hierdurch sollen Arbeitnehmer in der risk...

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Kündigungsschutzgesetz / § 15 Unzulässigkeit der Kündigung
Kündigungsschutzgesetz / § 15 Unzulässigkeit der Kündigung

  (1) 1Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ...

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