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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.2 Betriebsbedingte Kündigung

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 6

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" zu erfolgen. Einigkeit besteht darin, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sein muss, schließlich soll gerade die Rechtmäßigkeit der Kündigung außer Streit gestellt werden.[1] Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bleibt es beim alten Recht.[2] D. h.: Der Abfindungsanspruch ist auf ordentliche Kündigungen aus betrieblichen Gründen beschränkt.[3]

 

Rz. 7

Änderungskündigungen sind vom Wortlaut des § 1a KSchG nicht erfasst, der nur an Fälle der vollständigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses anknüpft.[4] Nach dem BAG ist § 1a KSchG aber auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[5]

Nach zutreffender herrschender Meinung im Schrifttum ist § 1a KSchG auf die "außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist" im Falle einzel- oder tarifvertraglicher Unkündbarkeit des Arbeitnehmers wegen ihrer Zwitterstellung im System der Kündigungsarten analog anzuwenden.[6] Als reine Konstruktion der Rechtsprechung[7] liegt die erforderliche Regelungslücke auf der Hand, da sie wesensgleich mit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung kündbarer Arbeitnehmer ist. Sie aus den Fällen des § 1a KSchG herauszunehmen, machte wenig Sinn. Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich den Stimmen der Literatur angeschlossen und eine analoge Anwendung des § 1a KSchG bejaht.[8]

 

Rz. 8

Von der Rechtsprechung nicht geklärt und damit umstritten ist, welche Anforderungen an das tatsächliche Vorliegen betriebsbedingter Gründe zu stellen sind. Wortlaut und Genese sprechen für ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal...

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