Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
Rz. 10
§ 20 KSchG enthält keine Vorgaben an die von den Beisitzern zu erfüllenden Qualifikationen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Mitglieder geschäftsfähig sind und das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, richten sich die persönlichen Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit nach § 378 Abs. 1 SGB III. Danach sind berufungsfähig Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen (§ 378 Abs. 1 SGB III).
Rz. 11
§ 378 Abs. 2 SGB III, der zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern und Beamten der Bundesagentur für Arbeit in Selbstverwaltungsorganen der Behörde untersagt, gilt für den Ausschuss nicht. Dies folgt daraus, dass der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Agentur für Arbeit oder der von ihm beauftragte Angehörige der Agentur für Arbeit schon kraft Gesetz Mitglied im Ausschuss ist und damit eine Überschneidung zwangsläufig eintritt. Eine für die analoge Anwendung des in § 378 Abs. 2 SGB III enthaltenen Inkompatibilitätsgrundsatzes erforderliche vergleichbare Interessenlage ist dementsprechend nicht gegeben.
Rz. 12
Die Mitglieder des Ausschusses müssen unparteiisch sein. Der Arbeitgeber als Antragsteller hat ein Recht auf unparteiische Entscheidung. Dem Arbeitgeber – nicht hingegen dem Betriebsrat – steht daher das Recht auf Ablehnung von Ausschussmitgliedern zu, wenn aus objektiven Gründen die Besorgnis der Befangenheit besteht (z. B. aus Wettbewerbsgründen). Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind der Arbeitgeber und seine Angehörigen, gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Arbeitgebers, Arbeitnehmer des Betriebs sowie Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs (vgl. § 16 SGB X).