Rz. 3

Die Regelung in § 21 KSchG hat nur noch eine geringe praktische Bedeutung.[1] Grund hierfür ist zunächst, dass das Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Wirkung zum 1.1.1998 aufgelöst wurde[2] und die Vorschrift derzeit nur Betriebe aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr erfasst.[3] Darüber hinaus wurden mittlerweile auch zahlreiche Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr gehörten, privatisiert und werden daher von § 21 KSchG nicht mehr erfasst.[4] Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Eingreifen der Zuständigkeitsverschiebung sehr eng formuliert, sodass § 21 KSchG ohnehin für nur sehr wenige Betriebe gilt.

[1] BeckOGK/Holthusen, § 21 KSchG Rz. 1.
[2] Organisationsbeschluss des Bundeskanzlers v. 17.12.1997, BGBl. 1998 I S. 68.
[3] Vgl. in der inzwischen von den FW abgelösten GA KSchG 21.5.
[4] KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 1.

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