Rz. 6

Eine Kündigung i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, gerichtet auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft. Die Kündigung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es reicht aus, dass die Erklärung des Arbeitgebers eindeutig auf eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielt. Maßgeblich ist hierbei, wie der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen muss.[1] So kann im Einzelfall z. B. die Aufforderung zur "Abholung der Papiere" als Kündigung auszulegen sein. Dagegen zählt die Kündigung einer Nebenabrede, welche nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann, nicht zu den von § 4 KSchG erfassten Beendigungsformen.[2]

 
Hinweis

Inhaltliche Mängel einer vermeintlichen "Kündigungserklärung" werden nicht mit Fristablauf nicht §§ 4 Satz 1, 7 KSchG geheilt.[3] Der Arbeitnehmer muss nur mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn der Arbeitgeber diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt. Bei Zweifeln sollte der Arbeitnehmer aber vorsorglich fristgemäß Kündigungsschutzklage erheben.

[1] Frölich, NZA 1997, 1273, 1274.
[2] BAG, Urteil v. 18.5.2017, 2 AZR 721/16, NZA 2017, 1195, 1196; zur Auslegung vgl. Holthusen, § 1, Rz. 119.
[3] Raab, RdA 2004, 321, 323.

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