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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsger ... / 5.8 Massenentlassungen

Dr. Henning Wiehe
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Rz. 40

§ 17 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KSchG maßgebliche Mindestzahl von Arbeitnehmern in einem Betrieb entlässt. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.[1]

 

Rz. 41

In der Vergangenheit hat eine Entscheidung des BVerfG[2] und ein daraufhin ergangenes Urteil des BAG[3] zu weiteren Unsicherheiten bei dem Begriff der "Entlassung" bei Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz geführt. Eine gewisse Rechtssicherheit ergibt sich für den Arbeitgeber aber daraus, dass auch etwaige Verstöße gegen die §§ 17, 18 KSchG von der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erfasst werden.[4] Darüber hinaus hat das BAG klargestellt, dass der Arbeitgeber Kündigungen unmittelbar nach Erstattung (Eingang) der Anzeige bei der Agentur für Arbeit aussprechen darf.[5]

Aus Arbeitnehmersicht ist zu beachten, dass die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit zwei getrennt durchzuführende Verfahren sind, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Verfahren kann sich ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben. Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis nach § 6 Satz 2 KSchG in 2. Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert.[6] Arbeitnehmer, die sich auf Fehler des Arbeitgebers b...

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