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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsger ... / 6.2.2.1 Unterschriftserfordernis

Dr. Henning Wiehe
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Rz. 79

Die Klageschrift muss grds. die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers tragen, wenn der Arbeitnehmer selbst Klage erhebt.[1]

 

Rz. 80

Die eigenhändige Unterschrift muss nach der Rechtsprechung ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennen lassen. Es genügt vielmehr, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann. Entscheidend ist, dass sich der Schriftzug als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Abzeichnung des Schriftstücks mit einem Namenskürzel ("Paraphe") soll jedoch nicht ausreichen.[2] Ebenso wenig ist die Ersetzung der Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel zulässig.[3]

 
Hinweis

Die Rechtsprechung des BAG zum Unterschriftserfordernis und zur Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung der anderen Bundesgerichte.[4] Dieser sehr formalistische Ansatz ist widersprüchlich und im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich.[5] Arbeitnehmer müssen die Rechtsprechung aber berücksichtigen, da die Einreichung eines unzureichend unterzeichneten Schriftsatzes die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht wahrt.

 

Rz. 81

Das BAG lässt im Einzelfall Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung zu, um der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie Rechnung zu ...

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