6.3.2.1 Arbeitgeber
Rz. 98
Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Arbeitgeber, also den unmittelbaren Vertragspartner des Arbeitnehmers, zu erheben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche oder juristische Person handelt. Zusätzlich ist die ladungsfähige Anschrift des Arbeitgebers mitzuteilen, weil sonst die Zustellung der Kündigungsschutzklage und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich wären.
6.3.2.2 Fehlerhafte Bezeichnung
Rz. 99
Der Arbeitnehmer muss den Beklagten, d. h. seinen Arbeitgeber, zutreffend angeben. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Dritten wahrt die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht.
Rz. 100
Für die Beurteilung, ob eine falsche Partei verklagt ist, kommt es nicht nur auf deren formale Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift an. Entscheidend ist die rechtliche Identität zwischen dem ursprünglich benannten und dem tatsächlich gemeinten Beklagten. Ein Austausch des Beklagten nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ist nicht möglich. Dagegen ist eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit, also auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, berichtigt werden. Allerdings ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte in diesem Bereich nicht immer einheitlich.
Der Arbeitnehmer weiß häufig nicht genau, wer sein Vertragspartner ist. Zweifel über die Person des Arbeitgebers können sich z. B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen tätig ist. Auch kann unklar sein, ob das Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft oder deren Anteilseignern bzw. Geschäftsführern besteht.
Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer zur Wahrung der Klagefrist die in Betracht kommenden Arbeitgeber gemeinsam als Beklagte in die Kündigungsschutzklage aufnehmen und diese Vorgehensweise in der Klagebegründung erläutern.
6.3.2.3 Natürliche Personen und Firmen
Rz. 101
Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person, ist der Arbeitgeber persönlich zu verklagen.
Rz. 102
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. § 17 Abs. 1 HGB. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Beispiel
"Herr Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"
"Firma Müller Investments, Inhaber Peter Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"
6.3.2.4 GmbH und AG
Rz. 103
Die GmbH und die AG können als juristische Personen Arbeitgeber sein. Die Kündigungsschutzklage ist dann gegen die GmbH bzw. die AG zu erheben.
Beispiel
"Müller Investments GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"
"Müller Investments AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"
6.3.2.5 OHG und KG
Rz. 104
Auch die OHG und die KG können nach §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB verklagt werden. Bei einer GmbH & Co. KG ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit der GmbH & Co. KG oder mit der GmbH (Komplementärin) besteht.
Beispiel
"Müller Investments OHG, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frank Meier und Herbert Schmidt, … (ladungsfähige Anschrift)"
"Müller Investments KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"
"Müller Investments GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Müller GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)"
Rz. 105
Will der Arbeitnehmer mit seiner Klage auch Zahlungsansprüche durchsetzen, sollte er neben der OHG bzw. KG ggf. auch deren Gesellschafter persönlich verklagen. Im Erfolgsfall kann der Arbeitnehmer dann zusätzlich in das Vermögen der verurteilten Gesellschafter vollstrecken. Aus einem allein gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Urteil findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter dagegen nicht statt (§ 129 Abs. 4 HGB).
Rz. 106
Vor Erhebung zusätzlicher Klagen gegen die Gesellschafter muss der Arbeitnehmer bzw. dessen Berater die konkrete Prozesslage aber sorgfältig prüfen, z. B. hin...