Rz. 98

Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Arbeitgeber, also den unmittelbaren Vertragspartner des Arbeitnehmers, zu erheben.[1] Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche oder juristische Person handelt. Zusätzlich ist die ladungsfähige Anschrift des Arbeitgebers mitzuteilen, weil sonst die Zustellung der Kündigungsschutzklage und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich wären.[2]

[1] ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rz. 18; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 4 KSchG Rz. 17.
[2] BGH, Urteil v. 31.10.2000, VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 887; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 46 ArbGG Rz. 49.

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