Rz. 2
§ 8 KSchG gilt für unwirksame ordentliche oder außerordentliche Änderungskündigungen.[1] Dabei erfasst § 8 KSchG entgegen seinem Wortlaut neben der Sozialwidrigkeit auch die Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen aus anderen Gründen.[2]
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