Rz. 2

§ 8 KSchG gilt für unwirksame ordentliche oder außerordentliche Änderungskündigungen.[1] Dabei erfasst § 8 KSchG entgegen seinem Wortlaut neben der Sozialwidrigkeit auch die Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen aus anderen Gründen.[2]

[1] BeckOK/Kerwer, Arbeitsrecht, Stand: 1.3.2024, § 8 KSchG Rz. 3.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 8 KSchG Rz. 1; APS/Künzl, 7. Aufl. 2024, § 8 KSchG Rz. 6.

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