Rz. 2
Die Anwendungsvoraussetzungen für das Repressalienverbot regeln § 33 und § 34 HinSchG. Für das Eingreifen des Repressalienverbots müssen sämtliche tatbestandliche Schutzvoraussetzungen des HinSchG, insbesondere die der §§ 1, 2 HinSchG gegeben sein.
Vor Repressalien geschützt sind nach § 33 HinSchG zunächst die Hinweisgeber selbst. Verstrickte Hinweisgeber, die an dem Verstoß selbst also beteiligt waren, nimmt das HinSchG aus dem Schutzbereich nicht aus. Auch sie können sich auf das Benachteiligungsverbot berufen. Ebenfalls geschützt sein soll nach teilweise vertretener Ansicht in analoger Anwendung des § 36 HinSchG der vermeintliche Hinweisgeber, gegen den irrtümlicherweise Maßnahmen ergriffen werden.
§ 34 HinSchG erweitert den persönlichen Anwendungsbereich auf weitere geschützte Personen. § 34 Abs. 1 HinSchG erfasst dabei auch solche Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung im beruflichen Kontext unterstützen.
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG hingegen erstreckt den Anwendungsbereich auf Dritte, die zwar keine unterstützende Handlung bei der Meldung oder Offenlegung vornehmen, die aber mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und im beruflichen Zusammenhang Repressalien erleiden können. Nr. 2 erweitert den Anwendungsbereich zudem auf Gesellschaften, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
Rz. 3
Adressat und Verplichteter des Repressalienverbots ist im Gegensatz dazu jeder, der Repressalien im beruflichen Kontext anknüpfend an die Meldung oder Offenlegung vornimmt. Eine inhaltliche Einschränkung auf einen bestimmten Adressatenkreis enthält die Norm, anders als auf Seite der Passivlegitimation, nicht.
Die Vorschrift untersagt jedes nachteilige Anknüpfen an die Meldung oder Offenlegung im beruflichen Kontext unabhängig davon, wer die Benachteiligung vornimmt (etwa Beschäftigungsgeber, Dienstberechtigte, Auftraggeber oder sonstige Organisationen, mit denen der Hinweisgeber oder der geschützte Dritte in beruflichem Kontakt steht, Kollegen, Führungskräfte derselben Organisation oder anderer Organisationen, Zeitarbeitsfirmen). Ebenfalls untersagt sind nach Abs. 1 Satz 2 die Androhung oder der Versuch der Ausübung von Repressalien.