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Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor, wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter; Außenrequisiteur; Büffetier; Co-Piloten von Verkehrsflugzeugen; Croupier; Crowdworker; Cutterin einer Rundfunkanstalt; Detektiv; Dozent; DRK-Geschäftsführer eines Kreisverbandes, dessen Vertretungsbefugnis nicht auf Satzung beruht; Beigeordnete (ehrenamtlich) in der Gemeindeverwaltung; Fahrlehrer; Familienhelferin; Fitnesstrainer; Fernsehreporter; Fleischbeschau-Tierarzt; Fotomodell; Frachtführer, der nur für einen Spediteur tätig wird, wenn stark eingeschränkt.
Dagegen selbstständig, wenn er die Möglichkeit hat, eigene Fahrten zu machen. Dabei ist unerheblich, ob er die Möglichkeit nutzt. Franchise-Nehmer kann nach den Umständen des Einzelfalls Arbeitnehmer sein; Gebührenbeauftragter des Rundfunks, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; Hilfsrestaurator; Justizaushelfer; Kommissionär, der eingeschränkt arbeitet; Korrekturleserin; Küchenchef; Kundenberater; Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, auch wenn sie als Honorarkräfte tätig sind; Lehrkraft an einer Abendrealschule; Lehrkraft in einer Justizvollzugsanstalt; Liquidator von Treuhand bestellt.
Makler; Organisator und Dirigent einer Kurkapelle; Pharmaberater im Außendienst; Propagandisten im Kaufhaus; Redakteur; Redaktioneller Mitarbeiter; Reinigungskräfte; Rentenauszahlhilfe; Repetitor; Sargträger in Dienstkleidung und täglicher Meldepflicht; Schaufensterdekorateur; Schornsteinfeger; Stromableser mit festem Ablesebezirk und Anweisung bzgl. der Arbeitsmodalitäten; Subdirektor einer Versicherung.
Telefonberater eines Versandunternehmens; Telefonist; Mitarbeitern eines Telefonsexanbieters; Vereinsgeschäftsführer; die Leistung fremdbestimmter und weisungsgebundener Arbeit auch auf Grundlage einer Vereinsmitgliedschaft bei einem spirituellen gemeinnützigen Verein führt zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft; Werbesprecher; Werkleiter; Zeitungsausträger; bei Einstellung von Hilfskräften spricht dies gegen Arbeitnehmereigenschaft
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Arbeitnehmereigenschaft wurde verneint bei: Artistengruppe; Barpianist; Geschäftsführer einer GmbH; Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft, der diese kraft Satzung vertritt; Grubenwehrmann; Handicapper im Pferderennsport; Hausmeister, der anfallende Arbeiten auch von Dritten ausführen lassen kann und auf die Tätigkeit nicht zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist; IT-Freiberufler für Unternehmensberatung; Jugendbetreuer in Jugendfreizeitstätte; Kioskbetreiber im Nebenberuf; Lotsen; Not- und Bereitschaftsdienst leistender Arzt; Online-Redakteur; Organisator und Dirigent einer Kapelle, wenn er seinerseits Musiker engagiert; Postagentur-Verwalter. Radioredakteur; Rundfunkgebührenermittler; Schauspieler bei Funk und Fernsehen; Schiedsrichter der Lizenzligen (DFB); Schwestern des DRK; Subunternehmer im Paketdienst mit 18 Angestellten; Synchronsprecher des Rundfunks; Tagespflegeperson; Tankstellenbetreiber/-verwalter; als Geschäftsführer einer GmbH; Telefonseelsorge als ehrenamtliche Tätigkeit; Toilettenpächter; Trainer; Trainerassistent; Versicherungsmitarbeiter ohne Rechenschaftspflichten; Wissenschaftlicher Mitarbeiter.