1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG, die einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters enthält, ist (nahezu wortgleich) der Regelung des § 58 BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten nachgebildet. Damit soll die Position des Geldwäschebeauftragten (und dessen Stellvertreters, dessen verpflichtende Bestellung sich ebenfalls aus § 7 Abs. 1 GwG ergibt) gestärkt werden. Aus diesem Grund wird für eine detaillierte Darstellung auf die Ausführungen zu § 58 BImschG verwiesen, die entsprechend Anwendung finden. Ausdrücklich bejaht der deutsche Gesetzgeber ferner eine Gleichstellung zum Datenschutzbeauftragten[1], der nach § 6 Abs. 4 BDSG und § 38 Abs. 2 BDSG vor Kündigungen geschützt ist. Dessen Kündigungsschutz wiederum ist dem des Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG), des Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 2 BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG) und des Abfallbeauftragten (§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG) nachgebildet.[2]

Ihre Ursprünge hat die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG in der vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.5.2015[3], die vom nationalen Gesetzgeber in § 7 GwG umgesetzt wurde[4]. Der Benachteiligungs- und Kündigungsschutz hat seine Ursprünge in Art. 38 und dem Erwägungsgrund 41 der EU-Geldwäscherichtlinie, welche für Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche melden, einen Schutz vor Bedrohung, Anfeindung und nachteiligen Folgen für das Beschäftigungsverhältnis fordern.

[1] BT-Drucks. 18/11555 S. 113 f.
[2] So auch die Gesetzesbegründung zum Kündigungsschutz nach dem BDSG, BT-Drucks. 16/12011 S. 30.
[3] RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015.
[4] BT-Drucks. 18/11555.

2 Reichweite des Schutzes

 

Rz. 2

Der gesetzlich geregelte Schutz erfordert eine formelle Bestellung als Geldwäschebeauftragter bzw. dessen Stellvertreter. Der Schutz endet ein Jahr nach der (wirksamen) Abberufung von diesen Positionen.[1]

[1] Ausführlich Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.

3 Benachteiligungsverbot

 

Rz. 3

Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung darf dem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben kein Nachteil im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Dies umfasst insbesondere die Abgabe von Verdachtsmeldungen des Geldwäschebeauftragten aus denen sich u. U. ein wirtschaftlicher Nachteil für den Verpflichteten ergeben könnte. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften darf unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen für die Verpflichteten nicht durch Schlechterstellung des Geldwäschebeauftragten sanktioniert werden.

4 Kündigungsschutz

 

Rz. 4

Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gilt das zu § 58 BImSchG Gesagte entsprechend.[1] Eine Kündigung kann – während der Stellung als Geldwäschebeauftragter sowie innerhalb eines Jahres nach der Abberufung – nur als außerordentliche Kündigung erfolgen, wofür die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, d. h. insbesondere die Vorgaben des § 626 BGB, gelten.[2] Dies kann sowohl an die Verletzung allgemeiner arbeitsrechtlicher Pflichten als auch an die Verletzung von Pflichten aus der Stellung als Geldwäschebeauftragter (bspw. das Unterlassen von Verdachtsanzeigen, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verschleiern[3]) anknüpfen. Von diesen strengen Vorgaben, die eine ordentliche Kündigung ausschließen, kann auch bei Betriebsschließungen nicht abgewichen werden.[4] Die Jahresfrist, die einer ordentlichen Kündigung entgegensteht, ist hinzunehmen.[5]

[1] S. Stiebert, § 58 BImschG, Rz. 6 ff.
[2] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.
[3] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.
[4] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.
[5] Kleinmann/Fündling, NZA 2020, 991.

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