1 Allgemeines
Rz. 1
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist als Art. 3 des "Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" zum 1.7.2008 in Kraft getreten.
Ziel des PflegeZG ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Das Gesetz gewährt Beschäftigten einen Anspruch, teilweise oder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Rz. 2
Das PflegeZG wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" vom 23.12.2014 reformiert. Durch diese Reform sowie Art. 7 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom 21.12.2015 wurde der Kreis der Angehörigen (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) erweitert, indem Pflegezeit auch zur Pflege von Schwägerinnen, Schwagern (nun: Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner), Stiefeltern sowie Partnern aus lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften in Anspruch genommen werden kann. Daneben wurden in § 3 Abs. 5 und 6 PflegeZG weitere Freistellungsgründe eingefügt. § 3 Abs. 5 PflegeZG ermöglicht die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG können Beschäftigte zur Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase freigestellt werden.
Rz. 3
Um das Gesetzesziel (s. Rz. 1) zu fördern und den Beschäftigten die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu nehmen, normiert § 5 PflegeZG einen besonderen Kündigungsschutz für Beschäftigte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG ist ähnlich ausgestaltet wie § 18 BEEG und § 17 MuSchG und enthält ein Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Rz. 4
Zuletzt wurde das PflegeZG mit Gesetz vom 19.12.2022 zur Umsetzung der "Richtlinie (EU) 2019/1158 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige" ("VereinbarkeitsRL") mit Wirkung zum 24.12.2022 geändert. Nach Art. 12 Abs. 1 VereinbarkeitsRL ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen für ein Verbot der Kündigung und aller Vorbereitungen für eine Kündigung aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme eines Urlaubs gemäß Art. 4 (Vaterschaftsurlaub), 5 (Elternurlaub) und 6 (Urlaub für pflegende Angehörige) oder aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitsregelungen gemäß Art. 9. Durch Art. 12 der VereinbarkeitsRL ist nunmehr auch auf europäischer Ebene ein Kündigungsverbot im Rahmen von Pflegezeit vorgesehen. Da das PflegeZG bereits vor der VereinbarkeitsRL einen besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Pflegezeit vorsah, bedurfte es keiner weiteren Umsetzung.
2 Geltungsbereich
2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG können sich "Beschäftigte" berufen. Beschäftigte i. S. d. PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1), die zur Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gehören (Nr. 3).
Damit genießen auch arbeitnehmerähnliche Personen Kündigungsschutz. Die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen in den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen; sie wird als "systemfremd" angesehen, weil arbeitnehmerähnliche Personen als Selbständige außerhalb des PflegeZG keinen Kündigungsschutz genießen.
Nach Inkrafttreten der VereinbarkeitsRL ist der europäische Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Die Vorschrift des § 7 PflegeZG ist abschließend.
2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
§ 5 PflegeZG bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 7 Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG tritt für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, an die Stelle ...