Rz. 38
Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III kann eine Sperrzeit dann eintreten, wenn der Arbeitslose eine Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nachgekommen ist. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine Sperrzeit auch dann eintritt, wenn eine Person, die sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, einer Meldung nach § 309 SGB III nicht nachkommt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass eine wirksame Meldeaufforderung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III an den Betroffenen ergangen ist. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der erst mit seiner Bekanntgabe wirksam wird. Hält sich aber ein Arbeitsloser ohne vorherige Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht an seiner Anschrift auf, so ist die mit einer Meldeaufforderung verbundene Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Meldepflicht mit dem Zugang erteilt. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Bestimmung von Zeit und Ort der Meldung steht im Ermessen der Arbeitsagentur, wobei diese den Termin nicht mit dem Arbeitslosen abstimmen muss, sondern ihn einseitig festlegen darf.
Rz. 39
Mit dem Zugang einer wirksamen Meldeaufforderung hat sich der Arbeitslose nach § 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist die Zeit nach Tag und Tageszeit bestimmt, so kommt der Arbeitslose seiner Meldepflicht auch dann nach, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Meldet sich jedoch der Arbeitslose aus Versehen einen Tag später als aufgefordert bei der Agentur für Arbeit, so tritt eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis ein.
Rz. 40
Von einem versicherungswidrigen Verhalten nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III kann allerdings nur gesprochen werden, wenn der Arbeitslose zuvor ordnungsgemäß belehrt wurde. Diese Rechtsfolgenbelehrung muss hinreichend konkret und verständlich sein. Sie darf sich insbesondere nicht auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken, sondern muss dem Arbeitslosen die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus einem versicherungswidrigen Verhalten aufzeigen. Allerdings braucht nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ein Einladungsschreiben keinen Hinweis auf die Möglichkeit zu enthalten, sich entsprechend § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu einer anderen Zeit am selben Tag melden zu können, wenn der Zweck der Meldung erreicht wird.