Rz. 41
Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Dabei besteht die Pflicht zur Meldung unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor dem Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Kenntnis vom Ende des letzten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses an. Maßgeblich für den Eintritt einer Sperrzeit ist die Kenntnis des Arbeitnehmers über den konkreten Beendigungstermin.
Nach Auffassung der Arbeitsverwaltung richtet sich die Kenntnis nach der jeweiligen Beendigungsart des Beschäftigungsverhältnisses. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber soll nach fragwürdiger Ansicht der Bundesagentur für Arbeit analog der Regelung des § 37 Abs. 2 SGB X von einer Zugangsfiktion von 3 Tagen ausgegangen werden. Im Fall der Arbeitnehmerkündigung oder eines Aufhebungsvertrags gilt der Tag der Kündigung oder des Abschlusses des Aufhebungsvertrags als Tag der Kenntnis. Bei befristeter Beschäftigung besteht Kenntnis am Tag des Vertragsabschlusses. Bei einem zweckgebundenen Vertrag besteht Kenntnis am Tag der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die voraussichtliche Zweckerreichung.
Rz. 42
Nach § 38 Abs. 1 SGB III besteht die Meldepflicht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird oder nicht. Auch in diesem Fall ist der Betroffene grds. verpflichtet, sich arbeitsuchend zu melden.
Zum 1.1.2022 wurde das Erfordernis des persönlichen Erscheinens gestrichen. Eine fristgemäße Arbeitsuchendmeldung kann also auch in anderer Form erfolgen, insbesondere telefonisch, schriftlich oder elektronisch.
Rz. 43
Unabhängig davon, ob nicht schon der Tatbestand des § 38 Abs. 1 SGB III an ein Verschulden des Arbeitnehmers anknüpft, wird man, da letztlich auch bei den sonstigen Sperrzeittatbeständen des § 159 SGB III zumindest ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Betroffenen vorliegen muss, auch im Rahmen des Sperrzeit-Tatbestands des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III ein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen verlangen müssen. Insofern tritt eine Sperrzeit nicht ein, wenn sich der Arbeitslose aufgrund unverschuldeter Unkenntnis der Meldeobliegenheiten nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums gemeldet hat. Auf diese Unkenntnis kann er sich jedoch nicht berufen, wenn er etwa im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben oder dem Aufhebungsvertrag einen Hinweis auf die Meldeobliegenheit erhalten hat. Ein Verschulden kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn die Arbeitsvertragsparteien zunächst übereinstimmend von einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind und erst später klargestellt wird, dass eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses doch nicht erfolgen kann.