Maren Rixen, Dieter Gerhard †
Rz. 25
§ 106 Abs. 3 BetrVG enthält eine beispielhafte, nicht erschöpfende Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere:
5.1 Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (§ 106 Abs. 3 Nr. 1)
Rz. 26
Hierzu gehören alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind. Erfasst werden vor allem die Vermögens- und die Kreditlage des Unternehmens, aber auch dessen Entwicklungsaussichten, wie sie sich aus den Unternehmensdaten ergeben. Dabei steht fest, dass sich die Unterrichtungspflicht ausschließlich auf die Lage des Unternehmens bezieht und nicht auf die privaten finanziellen Verhältnisse des Unternehmers.
Auch kommt eine Ausweitung auf die Konzernebene selbst bei besonders enger Verbundenheit der Konzernunternehmen zueinander nicht in Betracht.
Beispiele:
Verluste, Gewinne, Risikolage, Kreditschwierigkeiten, Versorgungslage mit Roh- und Betriebsstoffen sowie die Energieversorgung, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand, Liquidität und monatliche Erfolgsrechnung, beabsichtigte Stellung eines Insolvenzantrags, Kosten, die der Arbeitgeber zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewendet hat.
Rz. 26a
§ 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG betrifft als Generalklausel auch die Kosten für das beschäftigte Personal. Hierzu gehören z. B. auch Kosten für die Fortbildung der beschäftigten Arbeitnehmer. Ist ein Unternehmen in "Bereiche" mit eigener Leitungsstruktur und eigener Budgetverantwortung untergliedert, hat der Wirtschaftsausschuss grundsätzlich Anspruch auf Information über die nach Bereichen aufgeschlüsselte Kostenstruktur.
5.2 Produktions- und Absatzlage (§ 106 Abs. 3 Nr. 2)
Rz. 27
Die Darstellung der Produktionslage ist die weitgehend von der Absatzlage ausgehende Analyse des Kapazitätsbestands bzw. der Auslastung der Betriebe, der Höhe der Lagerbestände sowie des Bedarfs an Personal, Betriebsmitteln, Roh- und Hilfsstoffen. Gemeint ist das Verhältnis der Gütermenge und -art, die erzeugt werden könnte, zur tatsächlichen Erzeugung; die Hemmnisse, die einer Steigerung der Produktion entgegenstehen und die Möglichkeiten ihrer Beseitigung.
Rz. 28
Bei Erläuterung der Absatzlage sind anhand der Verkaufs- und Umsatzstatistiken des Unternehmens Informationen über den gegenwärtigen und geplanten Absatz (Vertrieb, Verkauf) der Erzeugnisse oder Dienstleistungen und (evtl. unter Vorlage von Berichten über die Marktforschung) die Marktlage zu geben. Der Bereich überschneidet sich insoweit zum Teil mit den Tatbeständen des § 106 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BetrVG.
5.3 Produktions- und Investitionsprogramm (§ 106 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG)
Rz. 29
Das Produktionsprogramm legt fest, welche Produkte, Waren oder Dienstleistungen künftig erzeugt werden sollen. Damit wird gleichzeitig die zu erbringende arbeitstechnische Leistung der Betriebe festgelegt.
Durch das Investitionsprogramm – das in der Regel bereits ein Teil der Produktionsplanung sein dürfte – wird festgelegt, welche Investitionsprojekte oder Einzelinvestitionen (kurz-, mittel- oder langfristig) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sowie unter Berücksichtigung der Absatzplanung und Personalplanung durchgeführt werden sollen. Die Aufstellung eines Investitionsprogramms kann Auswirkungen auf die Personalplanung haben.
Entwicklung und Beschaffung von Betriebsstätten und Betriebsmitteln, wie beispielsweise die Anschaffung von Maschinen oder der Erwerb eines Grundstücks zur Erweiterung der Produktionsstätten.
5.4 Rationalisierungsvorhaben (§ 106 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG)
Rz. 30
Rationalisierungsvorhaben beziehen sich auf die zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsvorgänge (auch im Verwaltungsbereich) mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu steigern.
Beispiele:
Einschränkung der Produkte oder Neuorganisation des Arbeitsablaufs, Einführung arbeitssparender oder qualitätsverbessernder Technologien, betriebsorganisatorische Maßnahmen.
Es werden alle Vorhaben erfasst, die in Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse die Leistungen des Betriebs verbessern, insbesondere den Aufwand an menschlicher Arbeit, aber auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabsetzen. Die Unterrichtung erstreckt sich auf den Umfang der Maßnahmen, den wirtschaftlichen Nutzen und die personellen Auswirkungen.
5.5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG)
Rz. 31
Fabrikationsmethode ist die technische Vorgehensweise bei der Gestaltung der Produktion. Der Begriff der "Fabrikationsmethode" ist identisch mit dem des Fertigungsverfahrens in § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG. Er bezieht sich auf das technische Verfahren bei der Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks. Der Begriff der Arbeitsmethode beschreibt das Vorgehen bei der Gütererzeugung unter dem arbeitswissenschaftlichen G...