Rz. 33

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde durch das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.7.2021 (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) § 106 Abs. 3 Nr. 5b neu in das BetrVG eingefügt.[1] Danach soll der Wirtschaftsausschuss über Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem LkSG unterrichtet werden. Maßgeblich sind insoweit die Voraussetzungen des LkSG, denn Pflichten können nur für Unternehmen entstehen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen.

Die Anwendbarkeit des LkSG richtet sich im Wesentlichen nach § 1 Abs. 1 LkSG, sodass erst Unternehmen ab einer Größe von in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern erfasst sind. Ab dem 1.1.2024 verringert sich dieser Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG.

[1] BGBl. I 2959 S. 2969.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?