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Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder sowie deren Amtszeit und die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen diese für ihre Tätigkeit besitzen müssen. § 107 Abs. 3 BetrVG lässt die Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats oder des Betriebsrats zu. Die Abhängigkeit vom Betriebsrat verdeutlicht im Übrigen, dass es sich bei dem Wirtschaftsausschuss um ein Hilfsorgan des Betriebsrats handelt.

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