Rz.
Die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung obliegt allein dem Betriebsrat. Sie wird durch die vom Betriebsrat per Beschluss festgelegte Tagesordnung bestimmt. Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Stets sind aber die thematischen Grenzen des § 45 BetrVG zu beachten. Nach h. M. kann sich die Betriebsversammlung auch eine Geschäftsordnung geben.
5.4.1 Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Rz. 66
In der Betriebsversammlung haben alle Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rederecht und die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Das gilt auch für Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Weder Arbeitgeber noch Gewerkschaftsvertreter haben jedoch ein Antrags- und Stimmrecht.
Stimmberechtigt sind nur die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, einschließlich der Mitglieder des Betriebsrats.
Rz. 67
Im Rahmen der Betriebsversammlung hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Meinung zu den betrieblichen Angelegenheiten zu äußern. Sie können insofern insbesondere Kritik an der Arbeit des Betriebsrats üben, auf Missstände hinweisen und Anregungen zur Behebung der Missstände geben. Stets müssen sie dabei das Gebot der Sachlichkeit wahren und haben ehrverletzende und betriebsstörende, v. a. wahrheitswidrige Äußerungen zu unterlassen.
5.4.2 Protokoll
Rz. 68
Zweckmäßig ist, dass eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der Versammlung angefertigt wird; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Umstritten ist allerdings, ob eine wortgetreue Protokollierung der Betriebsversammlung zulässig ist
5.4.3 Beschlüsse
Rz. 69
Zwar kann die Betriebsversammlung Beschlüsse fassen, diese haben aber keine verbindliche Wirkung. Sie verpflichten insbesondere den Betriebsrat nicht, ihnen zu entsprechen. Vielmehr kommt ihnen lediglich die Funktion zu, die Stimmung und Meinung in der Belegschaft nach außen zu bekunden und zu verdeutlichen. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, sich mit den getroffenen Beschlüssen inhaltlich auseinanderzusetzen.
Zwar ist der Betriebsrat an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden. Schenkt er diesen jedoch keinerlei Beachtung, so kann darin eine grobe Verletzung einer gesetzlichen Pflicht i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen.
Rz. 70
Beschlüsse der Betriebsversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmberechtigt sind dabei allein die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs. Die Abstimmung kann dabei durch einfaches Handheben erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist lediglich, dass die Betriebsversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung ist die Betriebsversammlung grundsätzlich stets beschlussfähig, auch wenn nur wenige Arbeitnehmer an ihr teilnehmen. Allerdings kann etwas anderes in der Geschäftsordnung geregelt werden.