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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

Dr. Cornelia Feldmann
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1 Allgemeines

1.1 Übersicht

 

Rz. 1

In den §§ 42–46 BetrVG ist die Betriebsversammlung normiert. Während die Befugnisse der Betriebsversammlung nur eine oberflächliche Regelung erfahren haben, sind die organisatorischen Fragen in den genannten Bestimmungen ausführlich und äußerst detailliert behandelt. Trotz ihrer geringen Befugnisse hat die Betriebsversammlung in der Praxis eine große Bedeutung. Sie ist "Sprachrohr" der Belegschaft gegenüber dem Betriebsrat und ermöglicht diesem dadurch eine weitgehende Rückkopplung an die geäußerten Bedürfnisse und den Willen der Arbeitnehmerschaft. Charakteristisch für dieses Forum der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft ist, dass sie grundsätzlich als nicht-öffentliche[1] Präsenzveranstaltung stattfindet, in der alle Teilnahmeberechtigten an einem Ort zusammenkommen und dort bei allseitiger Sicht- und Hörbarkeit miteinander kommunizieren und diskutieren können.[2]

 

Rz. 2

Die Bestimmungen der §§ 42–46 BetrVG sind zwingend und können weder durch Tarifvertrag, noch durch Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise abbedungen werden.[3] Freiwillige Betriebsvereinbarungen zur näheren Ausgestaltung der Betriebsversammlung haben daher nur insoweit eine eigenständige normative Wirkung, soweit sie die Regelungen der §§ 42-46 BetrVG unberührt lassen.

 

Rz. 3

Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern eines Betriebs. Umstritten ist, ob die Betriebsversammlung ein echtes Organ[4] oder nur eine Institution[5] der Betriebsverfassung ist. Praktische Bedeutung hat diese Frage kaum.[6] Der Gesetzgeber hat der Betriebsversammlung nämlich jede Befugnis zu einer nach außen wirkenden oder auch nur nach innen verbindlichen Entscheidung verwehrt. Die Betriebsversammlung kann zwar Beschlüsse fassen; diese haben jedoch keine bindende Wirkung.[7] Sie kann weder Willenserklär...

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