Rz. 7

Die erforderliche Arbeitnehmerzahl muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die personelle Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden soll. Bei der Einstellung ist dies der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags[1] oder, falls zeitlich früher, die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.[2]

[1] Fitting, § 99 Rz. 12.
[2] Vgl. Rz. 17; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 16, die generell auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb abstellen.

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