Rz. 21
Der Einsatz von Fremdarbeitnehmern, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, führt allein noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, selbst wenn die von ihnen zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Eine Eingliederung in diesem Sinne liegt für sich gesehen nicht schon dann vor, wenn etwa übertragene Tätigkeiten detailliert beschrieben werden, wie etwa bei einer Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter der Entleiherfirma. Vielmehr müssen sie so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des Fremdpersonals trifft. Dazu ist aber erforderlich, dass die Arbeitnehmer von Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob Personen, die als Erfüllungsgehilfen eines Dienst- oder Werknehmers im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, so in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden, dass dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat; er muss die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben. Typische Weisungen über den Arbeitseinsatz sind solche, mit denen die individuelle Arbeitspflicht geregelt wird, nicht dagegen Weisungen, die sich auf die Person des Arbeitnehmers beziehen, etwa die Gewährung von Freizeiten oder die Festlegung des Urlaubs.
Wenn ein Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein Fremdunternehmen (z. B. Bewachungsvertrag) keine Vorgaben über deren Durchführung enthält und eine von der Arbeitgeberin autorisierte Person einem Wachmann des Fremdunternehmens Anweisungen erteilen kann, die dieser entgegenzunehmen und umzusetzen hat, ist der Einsatz dieser Fremdarbeitnehmer nach § 99 BetrVG als Einstellung zu behandeln.
Rz. 22
In folgenden Fällen wurde eine Einstellung verneint:
- Detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Vertrag;
- engere räumliche Zusammenarbeit im Betrieb;
- Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers;
- Wahrnehmung von arbeitgebertypischen Weisungsrechten durch das Fremdfirmenpersonal gegenüber den eigenen Arbeitnehmern;
- bisherige und zu bestimmten Zeiten auch künftige Durchführung der betreffenden Tätigkeit durch Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs.
- Dienst- oder Werkvertrag für Einsatz von Fremdpersonal für Rückversand von Leergut;
- Werkvertrag zur Lackierung von Bremszylindern mit Fremdpersonal;
- Einsatz von Fremdpersonal als Pförtner aufgrund eines Bewachungsvertrags;
- Dienstvertrag für in der Spülküche anfallende Reinigungsarbeiten mit Fremdpersonal;
- Werkvertrag über Tauchgrundierungsarbeiten;
- Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma;
- Übernahme der Leitung einer sog. "Traffic-Abteilung" im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit einem Schwesterunternehmen.
- Erbringt die Arbeitgeberin Transportleistungen mit Lastkraftwagen und hat sie mit einem Teil dieser Tätigkeiten ihrerseits ein Fremdunternehmen beauftragt, so kann eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Eingliederung des Fahrpersonals des Fremdunternehmens in den Betrieb der Arbeitgeberin vorliegen, wenn sie in ihren Dienstplänen nicht nur über den Einsatz der eigenen Fahrzeuge und ihres Fahrpersonals entscheidet, sondern auch über den vom Fremdunternehmen eingesetzten Fuhrpark unter namentlicher Benennung des Fahrpersonals des Fremdunternehmens.
Der Arbeitgeber sollte beim Einsatz von Fremdfirmen immer darauf achten, dass der Einsatz deren Arbeitnehmer insbesondere bezüglich Arbeitszeit und der Art der Durchführung der Tätigkeit von der Fremdfirma gesteuert wird und dies von Anfang an vertraglich festlegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht dann kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG.