1 Allgemeines
Rz. 1
In Heimarbeit beschäftigte schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sind nach § 12 BUrlG urlaubsrechtlich den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt. § 210 Abs. 3 SGB IX bezieht die in Heimarbeit Beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den Zusatzurlaubsanspruch der schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 208 SGB IX mit ein. Ferner regelt die Norm die Bezahlung (Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld) des Zusatzurlaubs.
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 210 Abs. 3 SGB IX ist anzuwenden auf in Heimarbeit Beschäftigte gem. § 2 Abs. 1 HAG (Heimarbeiter und diesen nach § 2 Abs. 2 HAG Gleichgestellte), welche schwerbehinderte Menschen gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGB IX (Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) sind.
Rz. 3
Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, da diese Norm gem. § 151 Abs. 3 SGB IX nicht auf diese Personen anwendbar ist. Insoweit erübrigt sich mithin auch die Anwendung der Regelungen über die Bezahlung des Zusatzurlaubs in § 210 Abs. 3 SGB IX.
3 Berechnung des Zusatzurlaubsentgelts
Rz. 4
Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfolgt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen.
Rz. 5
Nach einer Entscheidung des BAG kann die in der Vorauflage vertretene Auffassung, dass schwerbehinderte Menschen nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX einen Zusatzurlaub von 5 Tagen erhalten, der nach § 12 Nr. 1 BUrlG zu berechnen ist und ein zusätzliches Urlaubsgeld, welches nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zu berechnen ist, nicht aufrechterhalten bleiben. Das BAG versteht mit überzeugender Begründung § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als Berechnungsgrundlage für die Vergütung der zusätzlichen Urlaubstage für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 SGB IX. Entgegen der irreführenden Wortwahl als Urlaubsgeld handelt es sich um das zusätzlich zu dem erarbeiteten Entgelt erhöhte Urlaubsentgelt für schwerbehinderte Menschen in Heimarbeit.
Bei einer ständigen Beschäftigung eines schwerbehinderten Heimarbeiters (§ 12 Nr. 1 BUrlG) empfiehlt es sich daher, den Urlaubsanspruch durch einen Zuschlag von 11,1 % (9,1 % nach § 12 BUrlG und 2 % nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt zu erfüllen.
Rz. 6
Nicht zu berücksichtigen sind Kostenzuschläge, also z. B. dem Anspruchsberechtigten gewährte Pauschalen für Fahrtkosten, Telekommunikation usw.