§ 10 BetrVG wurde durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23.7.2001 (BGBl. I S. 1852) mit Wirkung vom 28. Juli 2001 aufgehoben. Die Aufhebung ist Folge der Aufgabe des Gruppenprinzips (vgl. die Kommentierung zu § 6 BetrVG).
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