Rz. 25

Das Arbeitsgericht hat sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 61/03) zu entscheiden. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Arbeitsgericht über die Anträge zu entscheiden hat, bzw. ob die Gerichte durch Vorabbeschluss entscheiden können, dass die vorläufige Maßnahme offensichtlich nicht dringlich war.[1]

 

Rz. 26

Richtigerweise ist die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen anzunehmen, in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden. Aufgrund der in § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG geregelten Verpflichtung des Arbeitgebers, Zustimmungsersetzungsantrag und Feststellungsantrag zusammen zu stellen, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Interesse einer endgültigen Klärung der Angelegenheit von einer einheitlichen Verfahrensdurchführung ausgeht. Die konkrete Sachbehandlung im laufenden (einheitlichen) Verfahren obliegt aber allein und ausschließlich dem Gericht, es kann einen Teilbeschluss oder einen Beschluss über beide Anträge erlassen, es ist nicht an diesbezügliche Anträge der Beteiligten gebunden. Möglicherweise kann auch ein (rechtskräftiger) Teilbeschluss über den Zustimmungsantrag die Rechtslage abschließend klären. Stellt das Gericht nämlich fest, dass keine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat vorlagen, hat sich der Feststellungsantrag erledigt.[2]

[1] Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 39.
[2] Vgl. Rz. 22.

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