Rz. 98

Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist unbeachtlich. Auch bei Eilfällen, insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, ist die Anhörung des Betriebsrats nicht entbehrlich.

 

Rz. 99

Die Kündigung ist und bleibt auch dann unwirksam, wenn der Betriebsrat der Kündigung nach deren Zugang an den Arbeitnehmer zustimmt. In diesem Fall hat der Betriebsrat keine Möglichkeit mehr, auf den mittlerweile verwirklichten Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken (BAG, Urteil v. 27.6.1985, 2 AZR 412/84).

 
Hinweis

Hat der Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats (versehentlich) unterlassen, kann er ohne weiteres, nach jetzt erfolgter Anhörung, eine weitere Kündigung aussprechen.

 

Rz. 100

Einer Nichtanhörung steht es gleich, wenn die Informationen des Arbeitgebers an ein nicht empfangsberechtigtes Betriebsratsmitglied übermittelt werden und dieses die Informationen nicht als Erklärungsbote an das Betriebsratsgremium weitergibt (BAG, Urteil v. 27.6.1985, 2 AZR 412/84).

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