Rz. 30
Ist der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden, bedarf diese nicht der Zustimmung des Betriebsrats seines Beschäftigungsbetriebs nach § 103 Abs. 3 BetrVG und § 99 Abs. 1 BetrVG, sondern lediglich der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs nach § 99 BetrVG. Das Einverständnis muss für die konkrete beabsichtigte Versetzung vorliegen. Nicht ausreichend ist eine allgemeine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag.[1] Das fehlende Einverständnis ist eine spezielle betriebsverfassungsrechtliche, die individualrechtliche Versetzbarkeit ist schon grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 3 BetrVG.[2]
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