Rz. 49

Wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert bzw. sich innerhalb der 3-Tages-Frist bzw. Wochenfrist nicht äußert, kann der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung stellen. Dieser Antrag darf aber nicht vor Ablauf dieser Fristen bzw. der Zustimmungsverweigerung gestellt werden, er wird auch nicht aufgrund einer nachträglichen Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zulässig.[1] Auch im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 BetrVG beginnt die Kündigungserklärungsfrist mit Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen zu laufen.

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