Rz. 52
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung kann hilfsweise mit einem Antrag auf Ausschluss des betroffenen Arbeitnehmers aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ nach § 23 Abs. 1 BetrVG verbunden werden.[1] Unzulässig ist jedoch die Antragsverbindung in umgekehrter Reihenfolge, also den Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG hilfsweise mit einem Antrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu verbinden, da damit für den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erkennbar zumutbar wäre.[2]
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